Haushaltsservice
Raum und Textilpflege
* Reinigung und Pflege des gesamten Hauswirtschaftlichen Bereichs
(Küche, Wohnzimmer, Terrasse, Gäste WC, Dusche, Schlafzimmer, Kinderzimmer,
Keller, Lebensmittellager, Fitnessraum etc.)
* Textil pflege (z.B.: waschen, bügeln, legen)
Nahrungszubereitung und Lagerung
* Gutbürgerliche Küche
* Zubereiten von kleinen kalten Büfetts
* Saisonelle Speisen Zubereitung
* Einkauf und Vorratshaltung von Lebensmitteln
* auf Wunsch backe ich Ihnen auch ein gesundes Brot
Gestaltung
* Umtopfen von Zimmerpflanzen
* Zuschneiden von kleineren Sträuchern
* Stecken von Tischschmuck
*anfertigen von Kränzen ( Adventskranz, Frühjahrs Kranz..)
* Zusammenstellung von Präsenten nach Anlässen
* Grabpflege
Haushaltshilfe im Krankheitsfall
Wenn eine Krankheit Ihnen es nicht mehr erlaubt
Ihre Familie zu versorgen, unterstütze ich Sie.
Das in Anspruch nehmen einer Haushaltshilfe ist eine
Sozialleistung. Sie kann von der Sozialversicherung, den
gesetzlichen Krankenversicherungen
aber auch von der privaten Unfallversicherung übernommen werden.
Wann ist das der Fall?
Wenn Sie plötzlich und unerwartet ins Krankenhaus müssen und Sie mindestens ein Kind unter 12 oder 14 Jahren
haben (je nach Krankenkasse)
Wenn Sie mit Ihrem 2. Kind schwanger sind und zu Hause Hilfe und Unterstützung benötigen
(egal ob stationär oder zu Hause sind)
Wenn Sie ein Baby / Kind haben und krank sind, z. B. Arm oder Bein gebrochen oder aus anderen Gründen krank geschrieben sind
Wenn eine Kur ansteht und Sie wollen, dass Ihre Familie während Ihrer Abwesenheit gut versorgt ist
Wenn Sie nach einem längeren Krankenhausaufenthalt noch geschwächt sind und vorübergehend Unterstützung benötigen
Wenn Sie z. B. einen Unfall hatten und deshalb nicht alle anfallenden Arbeiten im Haushalt erledigen können
Die Rechtsgrundlage hierfür ist im Sozialgesetzbuch geregelt, z. B.
im § 38 Haushaltshilfegesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 199 RVO
in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer.
in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36SGB XI
in der Sozialhilfe nach § 70 SGB XII “große Haushaltshilfe” oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII “kleine Haushaltshilfe”
und (selten) in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48SGB XII,
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe,
wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
(berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber
der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme – meistens die deutsche Rentenversicherung Land oder Bund.