Haushaltshilfe im Krankheitsfall
Wenn eine Krankheit Ihnen es nicht mehr erlaubt
Ihre Familie zu versorgen, unterstützen wir Sie.
Das in Anspruch nehmen einerHaushaltshilfe ist eine
Sozialleistung. Sie kann von derSozialversicherung, den
gesetzlichen Krankenversicherungen
aber auch von der privaten Unfallversicherung übernommen werden. Wann ist das der Fall?
- Wenn Sie plötzlich und unerwartet ins Krankenhaus müssen und Sie mindestens ein Kind unter 12 oder 14 Jahren haben (je nach Krankenkasse)
- Wenn Sie mit Ihrem 2. Kind schwanger sind und zu Hause Hilfe und Unterstützung benötigen (egal ob stationär oder zu Hause sind)
- Wenn Sie ein Baby / Kind haben und krank sind, z. B. Arm oder Bein gebrochen oder aus anderen Gründen krank geschrieben sind
- Wenn eine Kur ansteht und Sie wollen, dass Ihre Familie während Ihrer Abwesenheit gut versorgt ist
- Wenn Sie nach einem längeren Krankenhausaufenthalt noch geschwächt sind und vorübergehend Unterstützung benötigen
- Wenn Sie z. B. einen Unfall hatten und deshalb nicht alle anfallenden Arbeiten im Haushalt erledigen können
Die Rechtsgrundlage hierfür ist im Sozialgesetzbuch geregelt, z. B.
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme – meistens die deutsche Rentenversicherung Land oder Bund.